Satzung des Vereins “Freunde und Förderer der Wilhelmshorster Ortsgeschichte e. V.”

§ 1  Name des Vereins

Der Verein trägt den Namen “Freunde und Förderer der Wilhelmshorster Ortsgeschichte e. V.“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam eingetragen werden.

§ 2  Sitz, Gerichtsstand

Sitz des Vereins ist Wilhelmshorst, Kreis Potsdam-Mittelmark. Gerichtsstand ist Potsdam.

§ 3  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4  Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, der Kultur sowie der lokalen und regionalen Geschichte von Wilhelmshorst. Darüber hinaus fördert der Verein den örtlichen Denkmalschutz und die Denkmalpflege.

Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:

  • Aushebung und Erschließung von Quellen in Archiven, Bibliotheken und aus privater Herkunft.
  • Sicherstellung und Bewahrung von Quellen und Überresten der Ortsgeschichte. Der Aufbau und die Einrichtung eines vereinseigenen Ortsarchivs wird ebenso angestrebt wie die Einrichtung eines Museums zur Heimat- und Ortsgeschichte.
  • Darstellung der Ortsgeschichte in Publikationen, Vorträgen, Ausstellungen, im Internet, auf Spaziergängen und ähnlich geeigneten Formen öffentlicher Präsentation und Wissensvermittlung.
  • Erforschung und Pflege von amtlich anerkannten Denkmalen sowie Rekonstruktionen denkmalwürdiger Überreste im Ortsbild in Anlehnung an die amtliche Denkmal-topographie des Landes Brandenburg bzw. des Landkreises Potsdam-Mittelmark.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5  Verbleib des Vermögens bei Auflösung oder Wegfall der Gemeinnützigkeit

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die evangelische Kirchengemeinde Wilhelmshorst, die es ausschließlich und unmittelbar für kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 6  Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die diese Satzung anerkennt und sich bereit erklärt, die in Paragraph 4 dieser Satzung aufgeführten Zwecke des Vereins durch finanzielle oder sachliche Zuwendungen zu unterstützen oder anderweitig zu fördern.

(2) Der Beitritt zum Verein wird durch schriftliche Erklärung des Mitglieds vollzogen, in der es die Verbindlichkeit der ihm ausgehändigten Satzung durch Unterschrift anerkennt. Die Beitrittserklärung wird durch Gegenzeichnung zweier Vorstandsmitglieder wirksam.

(3) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen, die sich um den Verein und seine Zwecke besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft beinhaltet eine beitragsfreie Mitgliedschaft und das Recht, an Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen. Die übrigen Rechte und Pflichten als Mitglied bleiben unbeschränkt erhalten.

§ 7  Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erklärt werden und wird mit dem Ende des Jahres wirksam, in welchem das Mitglied seinen Austritt erklärt.

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es

a)  wiederholt oder in grober Weise gegen die Satzung verstößt oder

b)  zwei reguläre Jahresbeiträge trotz zweimaliger Mahnung nicht geleistet hat.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, dessen Beschluss dem Mitglied umgehend schriftlich mitzuteilen ist. Der Ausschluss ist vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an wirksam. Gegen diesen Beschluss kann der/die Betroffene bei dem/der Vorsitzenden innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Beschlusses schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 8  Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge (Mitgliedsbeiträge). Die Höhe der Beiträge und die Fälligkeitstermine werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitrags-ordnung festgelegt.

§ 9  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§ 10  Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Beschlussfassung über Förderung von Projekten zur Ortsgeschichte.
  • Wahl und Abwahl des Vorstandes.
  • Wahl zweier Revisoren/innen, die die Geschäftsführung des Vorstandes prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis berichten.
  • Entlastung des Vorstandes.
  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung.
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(2) Mindestens einmal im Jahr wird eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(3) Auf schriftlichen Antrag von wenigstens 30 v. H. der Mitglieder muss der Vorstand innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

(5) Alle Mitglieder können während der Mitgliederversammlung Anträge einbringen.

Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins müssen vor Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung oder gleichzeitig mit dem Antrag nach Abs. 3 dieser Vorschrift schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Bei späterem Eingang können sie erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.

(6) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 30 v. H. der Mitglieder beschlussfähig. Abwesende Mitglieder können ihre Rechte mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechts durch schriftliche Vollmacht von einem anderen Mitglied vertreten lassen.

(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, wobei Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen außer Betracht bleiben.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 11  Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern: dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Schatzmeister/in sowie zwei Beisitzern/innen.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von drei Jahren. Das Nähere regelt eine Wahlordnung.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode vorzeitig aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied aus der Reihe der Mitglieder für die restliche Amtsperiode kommissarisch einsetzen.

(4) Der Vorstand führt während einer Amtsperiode die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Er führt die Geschäfte in jedem Fall bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Der Vorstand vertritt den Verein nach außen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(6) Der Vorstand kann im Bedarfsfall Dritte zu im Einzelfall definierten Geschäften ermächtigen.

§ 12  Satzungsänderungen, die von Gerichten und Behörden aus formalen Gründen verlangt werden, gelten als genehmigt und können vom Vorstand ohne Beteiligung der Mitglieder-versammlung vorgenommen werden. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern umgehend schriftlich mitgeteilt werden.

§ 13  Errichtung und Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 26. April 2006 errichtet. Sie tritt in Kraft mit der Eintragung in das Vereinsregister.

Wilhelmshorst, den 26. April 2006

Geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17. April 2015 betr. §§ 4 (1), 5 und 6 (3).

Unterschriften:

Gez.: Dr. Rainer Paetau, Vorsitzender

Gez.: Wolfgang Linke, stellvertr. Vorsitzender

Beitragsordnung des Vereins “Freunde und Förderer der Wilhelmshorster Ortsgeschichte e.V.”

§ 1 Mitgliedsbeiträge

Zur Realisierung seiner satzungsgemäßen Zwecke erhebt der Verein der “Freunde und Förderer der Wilhelmshorster Ortsgeschichte e.V.” von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Dieser Mitgliedsbeitrag beträgt als Regelbeitrag 20,- € (i.W. zwanzig EUR) pro Jahr.
Es ist erwünscht und jedem Mitglied unbenommen, über den regulären Mitgliedsbeitrag hinaus einen Förderbeitrag zu leisten.

§ 2 Fälligkeit

Die Mitgliedsbeiträge sind im ersten Quartal eines Jahres zu leisten und werden zum 31. März fällig.

§ 3 Zahlungssäumnis

Gerät ein Mitglied trotz Zahlungsaufforderung mit seiner Beitragsleistung mehr als 12 Monate in Verzug, ruhen seine satzungsgemäßen Rechte. Mitglieder, die mindestens zwei reguläre Jahresbeiträge nicht geleistet haben, können von der Mitgliederversammlung als Vereinsmitglied ausgeschlossen werden.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt mit Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.