Satzung des Vereins “Freunde und Förderer der Wilhelmshorster Ortsgeschichte e.V.”
§ 1 Name des Vereins
Der Verein trägt den Namen
“Freunde und Förderer der Wilhelmshorster Ortsgeschichte e.V. “.
§ 2 Sitz, Gerichtsstand
Sitz des Vereins ist das Gemeindezentrum Wilhelmshorst,
Dr. Albert-Schweitzer-Straße 9-11, 14557 Wilhelmshorst.
Die Postanschrift ist die des/der Schriftführers/in. Gerichtsstand ist Potsdam.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur, des Heimatgedankens und der Ortsgeschichte von Wilhelmshorst.
Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:
* Aushebung und Erschließung von Quellen in Archiven, Bibliotheken und aus privater Herkunft.
* Sicherstellung und Bewahrung von Quellen und Überresten der Ortsgeschichte. Der Aufbau und die Einrichtung eines Ortsarchivs sind anzustreben.
* Darstellung der Ortsgeschichte in Publikationen, Vorträgen, Ausstellungen, im Internet, auf Spaziergängen und ähnlich geeigneten Formen öffentlicher Präsentation und Wissensvermittlung.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Ziele.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Verbleib des Vermögens bei Auflösung oder Wegfall der Gemeinnützigkeit
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die evangelische Kirchgemeinde Wilhelmshorst-Langerwisch, die es ausschließlich zur Erhaltung der beiden Kirchendenkmale zu verwenden hat.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die diese Satzung anerkennt und sich bereit erklärt, die in Paragraph 4 dieser Satzung aufgeführten Zwecke des Vereins durch finanzielle oder sachliche Zuwendungen zu unterstützen oder anderweitig zu fördern.
(2) Der Beitritt zum Verein wird durch schriftliche Erklärung des Mitglieds vollzogen, in der es die Verbindlichkeit der ihm ausgehändigten Satzung durch Unterschrift anerkennt. Die Beitrittserklärung wird durch Gegenzeichnung eines Vorstandsmitgliedes wirksam.
(3) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erklärt werden und wird mit dem Ende des Jahres wirksam, in welchem das Mitglied seinen Austritt erklärt.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es wiederholt oder in grober Weise gegen die Satzung verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, dessen Beschluss dem Mitglied umgehend schriftlich mitzuteilen ist. Der Ausschluss ist vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an wirksam. Gegen diesen Beschluss kann der/die Betroffene bei einem Mitglied des Vorstands innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Beschlusses schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge (Mitgliedsbeiträge). Die Höhe der Beiträge und die Fälligkeitstermine werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
* Beschlussfassung über Förderung von Projekten zur Ortsgeschichte.
* Wahl und Abwahl des Vorstandes, sowie Wahl eines Kassenprüfers/einer Kassenprüferin.
* Entlastung des Vorstandes.
* Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.
* Beschlussfassung über die Änderung der Satzung.
* Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(2) Mindestens einmal im Jahr wird eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(3) Auf schriftlichen Antrag von wenigstens 30 v. H. der Mitglieder muss der Vorstand innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
(5) Alle Mitglieder können während der Mitgliederversammlung Anträge einbringen. Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins müssen vor Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung oder gleichzeitig mit dem Antrag nach Abs. 3 dieser Vorschrift schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Bei späterem Eingang können sie erst auf der nächsten Mitglieder-versammlung behandelt werden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 30 v. H. der Mitglieder beschlussfähig.
(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und Kassenwart sowie zwei Beisitzern/innen.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand in geheimer Abstimmung für die Dauer von drei Jahren. Jedes Mitglied ist berechtigt, Kandidat/-innen für den Vorstand vorzuschlagen. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden und legt die übrigen Vorstandsfunktionen fest.
(3) Der Vorstand führt während einer Wahlperiode die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Er führt die Geschäfte in jedem Fall bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
(4) Der Vorstand vertritt den Verein nach außen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(5) Der Vorstand kann im Bedarfsfall Dritte zu im Einzelfall definierten Geschäften ermächtigen.
§ 12 In Kraft Tretung
Diese Satzung tritt in Kraft mit Annahme durch die Gründungsversammlung des Vereins. Sie ist vom/von der Vorsitzenden und seinem/ihrer Stellvertreter/in zu unterzeichnen.
Beitragsordnung des Vereins “Freunde und Förderer der Wilhelmshorster Ortsgeschichte e.V.”
§ 1 Mitgliedsbeiträge
Zur Realisierung seiner satzungsgemäßen Zwecke erhebt der Verein der “Freunde und Förderer der Wilhelmshorster Ortsgeschichte e.V.” von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Dieser Mitgliedsbeitrag beträgt als Regelbeitrag 20,- € (i.W. zwanzig EUR) pro Jahr.
Es ist erwünscht und jedem Mitglied unbenommen, über den regulären Mitgliedsbeitrag hinaus einen Förderbeitrag zu leisten.
§ 2 Fälligkeit
Die Mitgliedsbeiträge sind im ersten Quartal eines Jahres zu leisten und werden zum 31. März fällig.
§ 3 Zahlungssäumnis
Gerät ein Mitglied trotz Zahlungsaufforderung mit seiner Beitragsleistung mehr als 12 Monate in Verzug, ruhen seine satzungsgemäßen Rechte. Mitglieder, die mindestens zwei reguläre Jahresbeiträge nicht geleistet haben, können von der Mitgliederversammlung als Vereinsmitglied ausgeschlossen werden.
§ 4 In Kraft Tretung
Diese Beitragsordnung tritt mit Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.